
Ein neues Kleid für die CDH KurzMeldungen
Sehr geehrte Mitglieder der CDH NOW!,
es hat etwas gedauert seit der Verschmelzung von CDH Westfalen-Mitte und CDH im Norden. Doch nun lesen Sie unseren Newsletter in seiner neuen Gestalt. Freuen Sie sich am frischeren Layout, der besseren Funktionalität und den bewährten Inhalten.
Wie immer, hoffe ich, dass die Auswahl der Themen Ihr Interesse findet und Sie das eine oder andere Neue erfahren.
Und es gilt nach wie vor: Wenn Sie Anregungen, Kritik oder Fragen zu den CDH KurzMeldungen haben, scheuen Sie sich nicht, mich zu kontaktieren.
Nun wünsche ich Ihnen ein angenehmes Leseerlebnis mit unserer Doppelausgabe Juli/August!
Birgit Lohmeyer
Redakteurin CDH KurzMeldungen
lohmeyer@cdh-now.de
Die Konjunktur-Umfragen der CDH geben Aufschluss über die Geschäftslage bei den CDH-Mitgliedsbetrieben sowie deren Einschätzung der konjunkturellen Perspektiven. Die Ergebnisse sind wichtig für die CDH und Teil der Öffentlichkeitsarbeit für unseren Wirtschaftsbereich. Wir brauchen dabei Ihre Hilfe.
Die 37. Umfrage wurde am 3. Juli 2023 gestartet und endet mit dem letzten Erhebungstag am 1. August 2023. Die Erhebung erfolgt in anonymer Form. Selbstverständlich können Sie sicher sein, dass wir alle datenschutzrechtlichen Anforderungen beachten.
Bitte unterstützen Sie die Umfrage und nehmen Sie jetzt gleich teil. Dies nimmt nur wenige Minuten in Anspruch. Nutzen Sie dafür den nachstehenden Link.
https://www.umfrageonline.com/s/daxhymz
Dieser öffnet Ihnen den Zugang zu unserem Online-Fragebogen.
Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme an unserer aktuellen Befragung. Um repräsentative Ergebnisse zu erhalten, vor allem auch für einzelne Branchen, ist es sehr wichtig, dass möglichst viele CDH-Mitglieder ihre Einschätzung abgeben.
Nach deren Auswertung berichten wir in der „Information für Vertriebsunternehmer“ über die Ergebnisse.
Wir bedanken uns herzlich für Ihre Unterstützung!
Sie finden Industriekultur spannend? Wir auch!
Sie waren noch nie auf einem Skywalk? Das ändern wir!
Wenn Sie die gigantische Bauweise und Technik einer Hochofenanlage hautnah erleben und über den faszinierenden Skywalk laufen möchten:
Dann kommen Sie am 29. September 2023 mit zur exklusiven Führung der CDH NOW! nach Dortmund.
Genießen Sie die grandiosen Aussichten über die Stadt und das grüne Umland und die faszinierenden Tief- und Einblicke, mitten hinein in die riesige Hochofenanlage.
Lassen sich dieses Erlebnis nicht entgehen und melden Sie sich schon jetzt verbindlich an. Die Anzahl der Plätze ist begrenzt.
https://www.cdh-now.de/skywalk-auf-phoenix-west-mit-hochofenaufstieg-eine-tour-mit-fern-und-einblick/
Die deutsche Wirtschaftsleistung wird in diesem Jahr laut aktueller Prognose des ifo Instituts um 0,4 Prozent schrumpfen. Im Frühjahr hatte das Institut nur einen Rückgang um 0,1 Prozent erwartet.
Im kommenden Jahr sehen die Forscher eine Steigerung um 1,5 Prozent, zuvor hatten sie allerdings mit plus 1,7 Prozent gerechnet. Die Inflation wird langsam sinken von 6,9 Prozent 2022 auf 5,8 Prozent in diesem Jahr und dann auf 2,1 Prozent 2024. „Die deutsche Wirtschaft arbeitet sich nur ganz langsam aus der Rezession heraus“, sagte ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser am 21. Juni in Berlin.
„Wegen der hohen Inflation sinkt der private Konsum in diesem Jahr um 1,7 Prozent. Erst 2024 wird er wieder zunehmen, um 2,2 Prozent.“ Die Bauinvestitionen werden noch schneller schrumpfen, nach minus 1,8 Prozent im vergangenen Jahr werden es minus 2,2 Prozent in diesem und minus 3,2 Prozent im Jahr 2024. Der Anstieg der Baupreise geht nur langsam zurück und die Kreditzinsen werden hoch bleiben, so dass sich die Nachfrage nach Bauleistungen weiter verringern wird. Das Verarbeitende Gewerbe dürfte dank der hohen Auftragsbestände seine Produktion weiter moderat ausweiten und dann mit dem allmählichen Auslaufen der Lieferengpässe wieder deutlich kräftiger expandieren.
Die Zahl der Arbeitslosen wird zunächst leicht steigen, von 2,42 auf 2,55 Millionen und im kommenden Jahr wieder sinken, auf 2,45 Millionen. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 5,3 und 5,5 Prozent in den Jahren 2023 und 2024, nach 5,3 Prozent im vergangenen Jahr. Gleichzeitig steigt die Zahl der Erwerbstätigen von 45,57 Millionen auf 45,95 in diesem Jahr und erreicht im Jahr 2024 46,07 Millionen Menschen.
Die Neuverschuldung des Staates sinkt von 106 Milliarden Euro im Jahr 2022 auf 69 in diesem und auf 27 Milliarden im kommenden Jahr. Deutlich steigen wird dagegen der deutsche Leistungsbilanzüberschuss mit dem Ausland von 145 auf 232 Milliarden Euro in diesem Jahr und sogar auf 269 im kommenden Jahr. Das wäre dann 6,3 Prozent der Wirtschaftsleistung, mehr als der von der EU empfohlene Schwellenwert von 6,0 Prozent.
Die Stimmung in der deutschen Wirtschaft hat sich merklich eingetrübt.
Der ifo Geschäftsklimaindex ist im Juni auf 88,5 Punkte gefallen, nach 91,5 Punkten im Mai. Die Erwartungen fielen deutlich pessimistischer aus. Die Unternehmen bewerteten zudem ihre aktuelle Lage schlechter. Vor allem die Schwäche der Industrie bringt die deutsche Konjunktur in schwieriges Fahrwasser.
Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich das Geschäftsklima erheblich verschlechtert. Die Erwartungen gaben deutlich nach und fielen auf den niedrigsten Stand seit November 2022. Kaum eine Branche konnte sich dieser Entwicklung entziehen. Auch die aktuelle Lage wurde weniger gut beurteilt. Mittlerweile beurteilen viele Unternehmen ihren Auftragsbestand als zu niedrig.
Im Dienstleistungssektor ist der Index gesunken. Die Unternehmen waren unzufriedener mit der aktuellen Lage. Die Erwartungen fielen deutlich pessimistischer aus. Insbesondere Transport und Logistik sind von der negativen Entwicklung in der Industrie betroffen.
Im Handel hat der Index nachgegeben. Die Firmen waren etwas weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Die Erwartungen verbesserten sich minimal, bleiben aber von großem Pessimismus geprägt.
Im Bauhauptgewerbe ist der Geschäftsklimaindikator gesunken. Die Unternehmen waren mit ihrer aktuellen Lage etwas weniger zufrieden. Auch der Ausblick auf die kommenden Monate verschlechterte sich.
Clemens Fuest, Präsident des ifo Instituts
Das Konsumentenvertrauen war auch im Juni von zunehmender Unsicherheit geprägt.
Während die Anschaffungsneigung leicht gestiegen ist, sind die Konjunktur- und Einkommenserwartungen gesunken. GfK prognostiziert für Juli -25,4 Punkte Konsumentenstimmung, 1 Punkt weniger als im Juni dieses Jahres (revidiert -24,4 Punkte). Das geht aus der GfK Konsumentenstimmungsstudie Juni 2023 hervor.
Der Rückgang der Konsumentenstimmung ist auf die erneut gestiegene Sparneigung um gut fünf Punkte zurückzuführen. „Die aktuelle Entwicklung der Konsumentenstimmung deutet darauf hin, dass die Verunsicherung der Konsumenten wieder gestiegen ist. Das zeigt sich darin, dass die Sparneigung in diesem Monat wieder gestiegen ist“, erklärt Rolf Bürkl, GfK-Konsumexperte. „Nach acht Anstiegen in Folge muss die Konsumentenstimmung einen ersten Dämpfer erleiden. Die anhaltend hohen Inflationsraten, die derzeit bei rund sechs Prozent liegen, schmälern spürbar die Kaufkraft der privaten Haushalte und verhindern, dass der private Konsum einen positiven Beitrag leistet.“
In der Folge sank nach acht Erhöhungen in Folge auch die Einkommenserwartung der Verbraucher in diesem Monat um 2,4 Punkte und liegt aktuell bei -10,6 Punkten. Die privaten Haushalte gehen davon aus, dass sie angesichts anhaltend hoher Inflationsraten in diesem Jahr reale Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, die durch die vereinbarten Lohn- und Gehaltserhöhungen voraussichtlich nicht vollständig kompensiert werden können.
Der private Konsum wird daher in diesem Jahr keinen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands leisten können und real niedriger ausfallen als 2022. Ein Lichtblick ist, dass sich der Trend sinkender Inflationsraten in den letzten Monaten fortsetzen könnte. Der Kaufkraftverlust bleibt zwar bestehen, wird aber weniger gravierend ausfallen als ursprünglich befürchtet.
Anschaffungsneigung stagniert auf niedrigem Niveau
Im Gegensatz zur Einkommenserwartung bleibt die Anschaffungsneigung mehr oder weniger stabil, wenn auch auf sehr niedrigem Niveau.
Der Indikator legte um 1,5 Punkte zu, liegt aber mit -14,6 immer noch deutlich unter den Werten während der beiden pandemiebedingten Lockdown-Phasen im Frühjahr 2020 und Ende 2020/Anfang 2021.
Der Konsum ist nach wie vor sehr schwach. Die Verunsicherung der Verbraucher und die daraus resultierende Kaufzurückhaltung wird derzeit von zwei Seiten getrieben: von anhaltend hohen Inflationsraten und der Diskussion um das Heizrecht. Wenn ein Haushalt zum Beispiel deutlich mehr für Lebensmittel ausgeben muss, stehen weniger finanzielle Mittel für andere Anschaffungen zur Verfügung.
Zudem befürchten insbesondere Immobilienbesitzer, dass das neue Heizungsgesetz durch notwendige energetische Sanierungsmaßnahmen zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen führen wird. Dies dürfte auch andernorts die Käufe bremsen.
Konjunkturoptimismus schwächt spürbar ab
Der Optimismus der Verbraucher über die Wirtschaftslage schwächt sich weiter ab. Nach leichten Verlusten im Vormonat fallen die Rückgänge in diesem Monat spürbar stärker aus: Der Indikator fällt um 8,6 Punkte auf aktuell 3,7 Punkte zurück. Im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum beträgt der Anstieg noch knapp 15 Punkte.
Das gesunkene Vertrauen in die Wirtschaft spiegelt die Unsicherheit der Verbraucher über die weitere wirtschaftliche Entwicklung wider. Auf der einen Hand, anhaltend stabile Beschäftigungszahlen sind eine wichtige Stütze, andererseits sorgt die restriktive Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) für konjunkturelle Sorgen. Eine Normalisierung des Zinssatzes ist in der Tat auch vor dem Hintergrund der hohen Inflation wünschenswert und notwendig. Es besteht aber auch die Gefahr, dass bei einer zu starken Anhebung des Leitzinses in kürzester Zeit die Investitionsbereitschaft der Wirtschaft zu stark geschwächt wird und Deutschland in eine Rezession abrutschen könnte. Die EZB muss also eine Gratwanderung vollziehen: die Inflation auf das gewünschte Niveau von rund 2 Prozent senken und gleichzeitig eine zu starke Abschwächung der Konjunktur verhindern.
GfK SE, Nürnberg
Die Stimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland verbesserte sich im Juni etwas.
Allerdings verläuft die Aufwärtsbewegung weiterhin verhalten, wie das aktuelle Konsumbarometer des Handelsverbandes Deutschland (HDE) zeigt. Demnach legt der Index im Vergleich zum Vormonat nur geringfügig zu. Zwar blicken die Verbraucher optimistischer in die Zukunft, doch ein deutlicher Impuls ist in den nächsten Monaten beim privaten Konsum nicht zu erwarten. Vielmehr zeichnet sich ein gedämpftes Wachstum ab.
War noch im Mai eine Verschiebung weg vom Konsum und hin zum Sparen zu beobachten, zeigt sich nun eine Umkehr der Entwicklung. Die Anschaffungsneigung der Verbraucherinnen und Verbraucher steigt leicht. Gleichzeitig geht ihre Sparneigung zurück. Ein starker Wachstumsimpuls für den privaten Konsum wird sich daraus aber voraussichtlich nicht ergeben, da die Konsumzurückhaltung nur moderat nachlässt. Die Konsumneigung der Verbraucher liegt deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt.
Die Erwartungen der Unternehmen zur weiteren gesamtwirtschaftlichen Entwicklung haben sich zuletzt eingetrübt. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern. Auch sie blicken pessimistischer auf die weitere Konjunkturentwicklung. Ihre Konjunkturerwartungen fallen im Vergleich zum Vormonat leicht. Somit ist der im Herbst vergangenen Jahres begonnene positive Trend inzwischen in eine Seitwärtsbewegung übergegangen, die die Konjunkturerwartungen unter dem langjährigen Durchschnitt hält. Ein Dämpfer ist auch bei den Einkommenserwartungen der Verbraucher zu sehen, die im Vergleich zum Vormonat sinken.
Der positive Trend bei der Verbraucherstimmung hält bereits seit Oktober 2022 an, doch in den vergangenen Monaten war die Aufwärtsbewegung zunächst ins Stocken geraten und hatte anschließend an Schwung verloren. Nach wie vor bleibt die Verbrauchstimmung sowohl unter dem Niveau von vor Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine als auch unter den Werten vor der Pandemie. Bestand Anfang des Jahres noch Hoffnung auf eine spürbare gesamtwirtschaftliche Erholung, ging die Wahrscheinlichkeit hierfür in den Vormonaten stetig zurück. Aufgrund der entsprechend nur geringfügig verbesserten Verbraucherstimmung wird die Konsumneigung in den nächsten Monaten voraussichtlich nur schwach ausgeprägt sein. Bei anhaltender Konsumzurückhaltung ist zu erwarten, dass der private Konsum vorerst keine Stütze für eine konjunkturelle Verbesserung sein kann.
Das HDE-Konsumbarometer erscheint monatlich und basiert auf einer Umfrage unter 1.600 Personen zur Anschaffungsneigung, Sparneigung, finanziellen Situation und anderen konsumrelevanten Faktoren. Es bildet nicht das aktuelle Verbraucherverhalten ab, sondern die erwartete Stimmung in den kommenden drei Monaten.
HDE, Berlin
Möbel erfreuen sich in der deutschen Bevölkerung großer Beliebtheit. Besonders 2020 konnte der Möbelmarkt, der Kern des Home & Interior Marktes, vom Homing- und Cocooning Trend profitieren.
Als systemrelevanter Markt durften die stationären Geschäfte trotz Lockdown offenbleiben. Zwei Jahre später verzeichnet der Möbelmarkt 2022 ein Rekordwachstum von Plus 10,9 Prozent auf 23,8 Milliarden Euro – der größte Umsatzsprung in den letzten drei Jahrzehnten. Aber: Aufgrund der Preissteigerungen von 7,5 Prozent beträgt das reale Wachstum nur 3,4 Prozent. Das historische Umsatzwachstum des Möbelmarktes sorgt wegen des hohen Ausgangsniveaus für eingeschränktes Wachstumspotenzial in den kommenden Jahren. So prognostizieren die Marktexpert:innen ein Wachstum von 0,9 Prozent für 2023. Zu diesen und weiteren Ergebnissen kommt der neue Branchenfokus Möbel von IFH KÖLN und BBE Handelsberatung.
„Das Konsumentenverhalten und die Vertriebswege des Möbelhandels haben sich in den letzten Jahren krisenbedingt stark gewandelt, was Händlern und Herstellern ein hohes Maß an Flexibilität abverlangt“, so Dr. Johannes B. Berentzen, Geschäftsführer bei der BBE Handelsberatung.
EXTERNE EINFLÜSSE BREMSEN WACHSTUM
Da die Möbelbranche in der Coronazeit profitieren konnte, bleiben Nachholeffekte, wie sie in anderen Branchen zu beobachten sind, durch die bereits erreichte Nachfragesättigung aus. Außerdem müssen Konsumenten aktuell auf die branchenübergreifenden Preisanstiege reagieren, weshalb Ausgaben zurückgehalten oder in andere Branchen, zum Beispiel Reisen oder Automobil, umgelenkt werden. Der inflationsbedingte Preisanstieg, der auch die Möbelbranche betrifft und das Wachstum 2022 relativiert, sorgt auch dafür, dass die Nachfrage nach Mobiliar von Konsumenten mit geringeren Einkommen zurückgeht.
MARKTTREIBER EINBAUKÜCHE VON WOHNUNGSBAU ABHÄNGIG
Mit einem Umsatz von rund sieben Milliarden Euro nehmen Küchenmöbel 2022 den größten Anteil am Gesamtmarkt ein. Einbauküchen sind konjunkturreagibel und unter anderem von der Entwicklung des Wohnungsbaus abhängig: Floriert der Wohnungsmarkt, profitiert der Küchenmarkt. Ansteigende Zinsen und im Gefolge zurückhaltender reagierende Nachfrage lassen den Wohnungsbau jedoch ins Stocken geraten. Diese Entwicklung wird sich laut Expertenprognose negativ auf das Wachstum des Küchenmarktes auswirken.
„Dunkle Wolken ziehen am Konjunkturhimmel auf: Der Möbelmarkt verzeichnet 2022 nur ein vermeintlich tolles Jahr, ab dem zweiten Halbjahr 2023 wird es eng“, so Uwe Krüger, stellvertretender Teamleiter Market Insights am IFH KÖLN.
IFH, Köln
- Phishing-Mails im Namen des BMAS
Aktuell warnt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vor Phishing-E-Mails. Die E-Mails enthalten eine angebliche Umfrage, die scheinbar im Namen des BMAS verschickt wurde.
Das BMAS führt zu diesen Vorgängen weiter aus:
„Es ist wichtig zu beachten, dass das BMAS keine Umfragen per E-Mail versendet. Diese Phishing-E-Mails sind ein Versuch, persönliche Daten, wie Passwörter, Bankinformationen oder andere sensible Informationen, zu stehlen. In der Absenderadresse legitimer Newsletter des BMAS steht hinter dem @-Symbol immer die Domain „abos.bmas.de“.
- Gefälschte E-Mail im Namen des BMF im Umlauf
Aktuell wird eine betrügerische E-Mail verbreitet, die vorgibt vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu stammen. Die Empfänger der E-Mail werden gebeten, ihre Bankverbindung zu verifizieren, um eine Erstattung der Einkommensteuer zu erhalten.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
„Die Phishing-E-Mail wird von einer E-Mail-Adresse versendet, die nicht vom BMF stammt. In der E-Mail werden Sie nicht direkt mit Namen angeschrieben. Es gibt einen Button, auf den Sie klicken sollen, um ein Konto zu verifizieren.“
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben:
- Klicken Sie nicht auf die in der E-Mail enthaltenen Links.
- Löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich.
Weitere Informationen zum Thema „Phishing“ stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seiner Homepage zur Verfügung.
Sollte Ihnen eine E-Mail, die vermeintlich im Namen des BMAS gesendet wurde, verdächtig vorkommen, prüfen Sie bitte immer die Absenderadresse. Klicken Sie niemals auf verdächtige Links oder öffnen Sie Anhänge in E-Mails, deren Authentizität Sie nicht sicher bestätigen können.
Die Materialknappheit in der deutschen Industrie hat sich entspannt. Im Mai berichteten noch 35,3% der befragten Firmen von Engpässen, nach 39,2% im April.
Das geht aus der aktuellen Umfrage des ifo Instituts hervor. „Der Rückgang ist eine kleine Stütze für gegenwärtige schwierige konjunkturelle Lage in der deutschen Industrie“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo Umfragen. „Bestehende Aufträge können schneller abgearbeitet werden und somit die Produktion stützen. Die Reichweite des Auftragsbestands der vom ifo befragten Firmen beträgt derzeit 4,3 Monate Produktion, deutlich mehr als der langjährige Schnitt von 2,9 Monaten. Rückläufige Auftragseingänge schlagen daher noch nicht voll durch.“
Gegenwärtig gibt es eine Zweiteilung in der Industrie. Viele Unternehmen aus der Elektroindustrie, dem Maschinenbau und dem Automobilbau haben noch größere Probleme. Dort liegt der Anteil derer, die Engpässe melden, jeweils immer noch jenseits der 50%. Insbesondere fehlen Chips und Halbleiterprodukte.
In der Mehrheit der Branchen aber liegt der Anteil der Unternehmen mit Problemen bei Vorprodukten inzwischen wieder unter 20%. Darunter befinden sich die Chemische Industrie (16,9%), die Hersteller von Metallerzeugnissen (15,6) oder die Möbelhersteller (8,8). Nahezu sorgenfrei sind die Unternehmen aus dem Papiergewerbe, wo nur 2,5% von Schwierigkeiten berichteten.
Ifo Institut, München
Die durch VDMA Metallurgy vertretenen Branchen aus dem metallurgischen Maschinen- und Anlagenbau zeigten sich in der aktuellen Fachverbands-Konjunkturumfrage verhalten optimistisch und rechnen 2023 mit Umsatzzuwächsen im niedrigen ein- und zweistelligen Bereich.
Im Jahr 2022 stieg der Produktionsumfang der drei Teilbranchen in Deutschland insgesamt wertmäßig um gut 19 Prozent.
Während allerdings die Hersteller von Hütten- und Walzwerkeinrichtungen sowie von Thermoprozesstechnik die Volumina des Jahres 2019 übertreffen konnten, liegt die Produktion von Gießereimaschinen unter dem Volumen des Vorpandemie-Jahres. Im Vergleich zum Vorjahr konnte die Produktion von Hütten- und Walzwerkeinrichtungen um 34 Prozent auf schwacher Basis zulegen auf 1,45 Milliarden Euro. Die Produktion von Thermoprozesstechnik übertraf zum ersten Mal nach 2018 wieder die 2-Milliarden-Marke und stieg auf 2,18 Milliarden Euro (plus 20 Prozent). Der Wert der 2022 hergestellten Gießereimaschinen lag hingegen um gut 5 Prozent niedriger als im Vorjahr (ca. 652 Millionen Euro).
Vor dem Hintergrund geopolitischer Verwerfungen und hoher Inflation blieb der Exportzuwachs der Branchen des metallurgischen Anlagenbaus im ersten Quartal 2023 insgesamt verhalten. Im Einzelnen bewegten sich die Branchentrends in diesem Zeitraum jedoch in unterschiedliche Richtungen.
Branchen-Erwartungen für das Jahr 2023:
Die Auftragseingänge der Gießereimaschinen-Hersteller entwickelten sich im 1. Quartal 2023, mit preisbereinigt plus 5 Prozent, besser als der Maschinenbau-Durchschnitt. Bestellungen aus Nicht-Euroländern trugen wesentlich zu diesem Trend bei. Im Jahr 2022 waren die Auftragseingänge auf einer unter Vorkrisenniveau liegenden Vorjahresbasis preisbereinigt um 11 Prozent zurückgegangen.
Die Gießereitechnik-Teilnehmer an der aktuellen Fachverbands-Konjunkturumfrage rechnen für das Gesamtjahr 2023 mit einem Umsatzwachstum im mittleren einstelligen Bereich.
Mit einem Ergebnis von plus 1 Prozent im preisbereinigten Auftragseingang gehört die Thermoprozesstechnik im 1. Quartal 2023 ebenfalls zu den überdurchschnittlich abschneidenden Branchen gemessen am Gesamtmaschinenbau. Das Jahr 2022 war bei den Orders mit einem Minus von 5 Prozent abgeschlossen worden. In der aktuellen Fachverbands-Konjunkturumfrage gehen die Teilnehmer aus der Thermoprozesstechnik von einem Umsatzzuwachs von ca. 10 Prozent für das Jahr 2023 aus.
Laut Fachverbands-Konjunkturumfrage erwarten die teilnehmenden Hersteller von Hütten- und Walzwerkeinrichtungen im laufenden Jahr Umsatzzuwächse im niedrigen zweistelligen Bereich (ca. 15 Prozent). Die Auftragseingänge könnten jedoch auf hohem Niveau stagnieren, dies allerdings vor dem Hintergrund umfangreicher Auftragsbestände
VDMA e. V., Frankfurt/Main
Eine der mit Abstand besten Schutzmaßnahmen gegen Schadsoftware und Viren, die im schlimmsten Fall Daten aus dem eigenen Rechner abschöpfen oder verschlüsseln, um Lösegelder zu erpressen, sind und bleiben regelmäßige Updates und Patches.
Dennoch nutzen viele Menschen diese einfachen Schutzmaßnahmen oft nicht oder zu spät, weil sie lästig sind, Arbeit oder Freizeitbeschäftigungen unterbrechen und meist sogar einen Neustart von Rechnern oder mobilen Geräten verlangen.
Statt einer langen Schritt-für-Schritt-Anleitung können wir Ihnen daher am besten hier nur einen Tipp geben: Wenn Ihnen Ihr Gerät oder Ihr Betriebssystem ein Update anbietet, zögern Sie nicht und installieren Sie es, denn es behebt akute Sicherheitsprobleme, die beim Anbieter oder Hersteller bekannt geworden sind. Erst nach dem Update sind Ihre Geräte wieder sicher.
Mehr Informationen über Updates erhalten Sie beim BSI: https://www.bsi.bund.de/dok/130994
1. Umlagern eines Handys während der Fahrt beim Telefonieren über Freisprechanlage nicht verboten
2. Besondere Sorgfaltspflicht bei Ausfahrt von einem Parkplatz
- Umlagern eines Handys während der Fahrt beim Telefonieren über Freisprechanlage nicht verboten
Das bloße Umlagern eines Handys während der Fahrt beim Telefonieren über eine Freisprechanlage stellt keine Benutzung und damit kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO dar. So haben die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe kürzlich entschieden
Dem vom Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 18. April 2023 unter dem Aktenzeichen – 1 ORbs 33 Ss 151/23 – entschiedenen Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde ein Autofahrer vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt, weil er während der Fahrt über die Freisprechanlage telefonierte und dabei sein Handy umlagerte. Gegen die Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Die Richter des OLG Karlsruhe entschieden zu Gunsten des Betroffenen. Alleine durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt begehe ein Kraftfahrzeugführer keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Es müsse vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Handys vorliegen. Vom Begriff „Benutzen“ sei die bloße Ortsveränderung des Handys nicht gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist.
Es wäre nach Auffassung der OLG Richter nicht einsichtig, eine funktionsneutrale Tätigkeit wie das Umlagern bei einem Handy anders zu beurteilen als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, und zwar unabhängig davon, ob während des Umlagern eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet ist oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird.
- Besondere Sorgfaltspflicht bei Ausfahrt von einem Parkplatz
Wer vom Parkplatz auf die Straße einfährt, ist auch dann nicht von den erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO entbunden, wenn sich auf der bevorrechtigten Straße eine Fußgängerampel befindet, deren Rotlicht den Verkehr sperrt. Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Urteil v. 14. Februar 2023 unter dem Aktenzeichen 7 U 63/22 muss derjenige, der vom Parkplatz auf die Straße einfährt, auch dann die o. g. Sorgfaltspflichten beachten, wenn sich auf der bevorrechtigten Straße eine Fußgängerampel befindet, deren Rotlicht den Verkehr sperrt. Die Zeichengebung einer Ampel an einer Fußgängerfurt diene nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse zur Einfahrt in die Straße.
Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge seien unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter habe dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten wolle.
Nach diesem Maßstab habe der mit seinem PKW von einem Parkplatz eines Discounters auf die Straße eingefahrene Kläger die Haftung für den Unfall alleine zu tragen. Der Kläger habe vorliegend einen Verstoß gegen § 10 StVO begangen. Hiernach habe, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei; erforderlichenfalls müsse man sich einweisen lassen. Komme es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden.
So liege der Fall hier. Bei der auf der Straße befindlichen Ampel handele es sich um eine Fußgängerampel, die nicht den ein- und ausfahrenden Verkehr vom Parkplatz regelt. Vielmehr sei der Kläger über den abgesenkten Bordstein vom Parkplatz auf die bevorrechtigte Straße eingefahren. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Verkehr auf der Straße M., wie der Kläger behauptet, tatsächlich durch Rotlicht gesperrt war. Denn das Vertrauen, dass Fahrzeuge an der Fußgängerampel anhalten, entbindet den Einfahrenden nicht von den erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10.
Demgegenüber stehe ein Verstoß der Beklagten gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO nicht fest. Das Landgericht hatte die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe das rote Ampellicht missachtet, nicht als erwiesen angesehen. Letztlich könne es sogar dahinstehen, ob die Ampel tatsächlich für die Beklagte rot gewesen sei, denn die Zeichengebung an einer Fußgängerfurt diene nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse an der Einmündung der Straße. Es würde mithin jedenfalls an einem unfallursächlichen Verkehrsverstoß mangeln.
Weitere Verkehrsrechtsnachrichten folgen in den nächsten Ausgaben unserer CDH KurzMeldungen.
Ihnen als Mitglied unserer CDH im Norden bieten Frau Rechtsanwältin Dr. Melanie Besken und Rechtsanwalt Andree Schlick (beide sind Fachanwälte für Verkehrsrecht) von der Kanzlei Dr. Gröne & Cramer, Lotter Straße 4, 49078 Osnabrück, Tel.: 0541-94169-0, Fax: 0541-94169-99, E-Mail: info(at)ra-groene.de eine kostenlose telefonische Erstberatung an. In dieser können Sie dann herausfinden, ob es Sinn ergibt, Ihren Fall zu verfolgen und die Anwälte zu beauftragen, oder ob dies eher keinen Erfolg verspricht. Bitte Sie sich insofern auf Ihre CDH-Mitgliedschaft.
Rechtsanwalt Philipp Krupke
krupke@cdh-now.de
Nachvertragliche Verwendung von Kundendaten
Nicht selten gibt es nach Vertragsende Streit zwischen den ehemaligen Vertragsparteien darüber, wie der Handelsvertreter mit den ihm bekannten Kundendaten umgehen kann. Dieser Streit ist umso wahrscheinlicher, je schneller es dem Handelsvertreter nach Vertragsende gelingt, mit einem Wettbewerber des ehemals vertretenen Unternehmers einen neuen Handelsvertretervertrag abzuschließen und im Anschluss auch noch erfolgreich zu sein.
Der ehemals vertretene Unternehmer ist der Ansicht, dass er doch gerade für die verbleibenden Kundenvorteile nach Vertragsende dem Handelsvertreter seinen Ausgleich gezahlt habe. Im Übrigen sei der Handelsvertreter nach § 90 des Handelsgesetzbuches (HGB) zur Geheimhaltung über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet. Der Handelsvertreter selbst steht oftmals auf dem Standpunkt, dass ihm die selbst erstellten Kundendaten gehörten und dass er daher berechtigt sei, die aus seinem vorherigen Vertragsverhältnis bekannten Daten weiter für seine neue Tätigkeit zu verwerten. Und oft ist er ja auch gerade deshalb für den neu vertretenen Unternehmer besonders interessant, da er vormals den schärfsten Wettbewerber am Markt vertreten hat.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Bevor auf den soeben aufgezeigten Interessenkonflikt eingegangen wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung und Wirkung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von diesem streng zu unterscheiden ist. Denn mit der Vereinbarung eines solchen werden mehr an Restriktionen für den Handelsvertreter wirksam, als es der regulären nachvertraglichen Situation entspricht. Auch die wirksame Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist wiederum an gesetzliche Vorgaben gemäß § 90a HGB geknüpft. Maximal für 2 Jahre darf es gelten und es darf sich nur auf die Gebiete und Kundenkreise beziehen, die der Handelsvertreter zuvor bearbeitet hat. Ebenfalls muss der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Entschädigung zwischen 50 % und 100 % der zuvor geflossenen vertraglichen Vergütung zahlen je nachdem, ob der Handelsvertreter überhaupt noch die Möglichkeit einer anderweitigen Betätigung besitzt.
Grundsätze des Leistungswettbewerbes
Ist ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart, darf der Handelsvertreter natürlich mit Kunden Kontakt aufnehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zu dem zuvor vertretenen Unternehmen stehen, wenn er dabei die darüber hinaus geltenden wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Denn es entspricht gerade den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht daher auch nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu dem früher von ihm vertretenen Unternehmen auch bezüglich dessen Kunden tritt. Es steht einem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses daher grundsätzlich frei, dem Unternehmer, für den er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, in welchem er ihn vorher vertreten hat.
Fraglich ist aber, ob und inwieweit der Handelsvertreter dabei die konkreten Kundendaten, die er im Zuge seiner Tätigkeit für den bisherigen Unternehmer angelegt und immer weiter vervollständigt hat bzw. von diesem überlassen bekam, nach Vertragsbeendigung bei seiner Tätigkeit für ein neues Unternehmen systematisch verwerten darf.
Kundendaten als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis
Unter den nach § 90 HGB geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen werden sämtliche mit einem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Tatsachen verstanden, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen. Zu den Tatsachen im Sinne der vorgenannten Definition müssen damit grundsätzlich auch Kundendaten zählen. Denn ein Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers ist sicherlich anzunehmen, da der Kundenstamm u.a. zu den wertbildenden Faktoren eines Unternehmens gehört.
- 90 HGB räumt jedoch dem Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse keinen unbedingten Vorrang ein, sondern macht ihn davon abhängig, dass dessen Verwertung oder Preisgabe nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht.
Gebotene Interessenabwägung
Für die Entscheidung, ob die Verwertung der dem Geheimhaltungsgebot unterliegenden Kundenadressen nach Vertragsende der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht, bedarf es einer Abwägung unter Würdigung aller durch die Verwertung berührten Belange. Eine Rolle spielt dabei allerdings nicht, ob der Handelsvertreter die Kunden selbst in das inzwischen beendete Vertragsverhältnis mit eingebracht hat oder die betreffenden Kunden dem Unternehmer bereits vor dessen Vertragsbeginn bekannt waren. Denn mit der Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter seinem Unternehmer, die während der Vertragszeit durch die Geschäftsvermittlung verschafften Kundendaten grundsätzlich zu überlassen.
Ein überwiegendes Verwertungsinteresse des Handelsvertreters besteht etwa dann, wenn und soweit der Handelsvertreter zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Lage auf die Verwertung der „Kundenliste“ angewiesen ist. Für das Verwertungsinteresse des Unternehmers spricht im Gegenzug, wenn dieser hohe Aufwendungen für den Aufbau der Kundenstammdaten gemacht hatte und diese sich noch nicht amortisiert haben.
Eine Ausgleichszahlung an den Handelsvertreter allein berechtigt den Unternehmer noch nicht, vom Handelsvertreter zu verlangen, jede weitere Nutzung des Kundenstamms zu unterlassen. Denn durch diese Zahlung an den Handelsvertreter wird nur die für den Unternehmer geschaffene Chance vergütet, mit dem Kundenstamm weitere Gewinne zu erzielen. Allerdings dürfte die wirtschaftliche Lage des Handelsvertreters dann entspannter sein, so dass das Verwertungsinteresse an Gewicht verlieren könnte.
Hat der Unternehmer seinerseits die wirtschaftlich schlechte Situation des Handelsvertreters zumindest mitverschuldet – indem er etwa bestimmte gesetzliche Vorgaben an seine Produkte nicht beachtet hat – kann das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers an den Kundendaten gegenüber dem Verwertungsinteresse des Handelsvertreters hingegen erheblich an Gewicht verlieren.
Vertragsstrafe unangemessene Benachteiligung
Das in einem Handelsvertretervertrag vereinbarte Verbot jedweder Nutzung von Kundenanschriften nach Vertragsende stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Nutzung verstößt daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sich diese nicht nur auf berechtigte Verstöße gegen das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers i.S.v. § 90 HGB bezieht.
Datenschutzrecht
Auch das Datenschutzrecht ist vom Handelsvertreter zu beachten. Schutzrichtung ist hier allerdings nicht der Erhalt der Kundendaten beim ehemals vertretenen Hersteller, sondern die Daten der Kunden selbst. Da eine Geschäftsbeziehung – einer der Erlaubnistatbestände für die Datenverwendung – nur zum zuvor vertretenen Hersteller bestanden hat, greift dieser Erlaubnistatbestand demgemäß nicht. Bei der Datenverwendung muss sich daher so verhalten werden, als ob eine Geschäftsbeziehung für den nunmehr vertretenen Hersteller neu zu den betreffenden Kunden aufgebaut werden soll. Entweder hilft dabei bereits der Erlaubnistatbestand der Geschäftsanbahnung oder zumindest die sogenannte Generalklausel, die ein überwiegendes Interesse des Werbenden – insbesondere wegen der für den angesprochenen Kunden interessanten Produkte – voraussetzt.
Wettbewerbsrecht
Die bedenkenlose Verwertung von Kundendaten nach Vertragsende durch den Handelsvertreter kann auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben. Denkbar ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Jedoch hat der Unternehmer auch hiernach keinen generellen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenkreises. Wettbewerbsrechtlich kann er das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient. Etwa handelt der Handelsvertreter unlauter, wenn er für die Kundenabwerbung die zu Unrecht zurückgehaltenen oder auf unlautere Weise beschafften Kundenlisten des zuvor von ihm vertretenen Unternehmens benutzt. Eine unlautere Verwendung der Kundenlisten liegt auch vor, wenn der Handelsvertreter die Listen zu Wettbewerbszwecken ohne Erlaubnis kopiert oder Notizen daraus macht, bevor er sie Abrede gemäß nach Vertragsende an den Unternehmer zurückgibt.
Gedächtnisrechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten liegt übrigens nach einer bereits lange geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich solche Anschriften von Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmer aufgenommen haben. Auch die jüngere Rechtsprechung des BGH ist in dieser Richtung konsequent und bedeutet nicht – wie teilweise behauptet – eine Abkehr von dieser sog. Gedächtnisrechtsprechung. Denn in dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Handelsvertreter in einem Massenmailing versucht, eine große Anzahl von Kunden des zuvor vertretenen Unternehmers abzuwerben. Auch hatte er selbst vorgetragen, dafür ehemalige Notizen verwandt zu haben.
Für die Entscheidung des Gerichts spielte es darüber hinaus eine maßgebliche Rolle, dass es sich bei den Kunden um Endverbraucher handelte, die nicht über eine bestimmte Branchenzugehörigkeit im Telefonbuch oder anderen frei zugänglichen Quellen aus dem Gedächtnis heraus leicht ausgemacht werden konnten. Es gab daher keine andere nachvollziehbare Erklärung als die, dass der Handelsvertreter die Namen zuvor aus der Kundenkartei des Unternehmers in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnungen übertragen hatte. Eine unzulässige Verwertung der Kundenliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist aber auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens anschließend verwertet werden.
Um zu guter Letzt, die im Titel gestellte Frage zu beantworten: Der Kundenstamm gehört ebenso wenig dem Unternehmer, wie dem Handelsvertreter. Die Grundsätze des Leistungswettbewerbes vorangestellt, sollte der Handelsvertreter allerdings bei der uneingeschränkten nachvertraglichen Verwertung von Kundendaten Vorsicht walten lassen.
Das Wichtigste in Kürze
Die nachvertragliche Kundendatenverwertung ist von der Vereinbarung und Wirkung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes strikt zu trennen.
Grundsätzlich entspricht eine offene Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes.
Alle Kundendaten, die der Handelsvertreter im Gedächtnis behalten hat oder auch öffentlich zugänglich sind, dürfen nach Vertragsende weiter genutzt werden.
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Holger Jungandreas: Optimal Optimistisch | Irgendwas geht immer
Holger Jungandreas: Optimal Optimistisch | Irgendwas geht immer
Business Village Verlag, 180 Seiten, 2023
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Der Autor beschreibt in einem erfrischenden, motivierenden Stil eigene Erfahrungen und Erinnerungen. Die kurzen Übungen im Buch sind leicht umzusetzen und bewirken einen wahren Optimismusbooster.
Der Autor
Holger Jungandreas‘ Motto ist „Irgendwas geht immer.“ Er ist diplomierter Sportwissenschaftler und Mentaltrainer und hat sich auf das Thema „Positive Lebenseinstellung“ spezialisiert. Für den mehrfachen Buchautor, Coach und Keynote Speaker ist Pessimismus „heilbar“. Und das bringt er seit über 25 Jahren in seinen Seminaren, Trainings und Vorträgen rüber. https://www.holgerjungandreas.de
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Wir verlosen das Buch „Optimal Optimistisch“ unter allen Mitgliedern der CDH NOW! und der CDH Nordost, die folgende Frage richtig beantworten: Wo lebt Holger Jungandreas?
- a) Trier
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Teilnahme nur per E-Mail an: lohmeyer@cdh-now.de, Stichwort: Buchverlosung
Einsendeschluss ist der 04. September 2023.
Das Buch „Radikales Selbstvertrauen“ hat gewonnen: Sandra R. aus Berlin. Herzlichen Glückwunsch! Die richtige Antwort lautete: Die Autorin wurde in Wladiwostok geboren.
In knapper, verständlicher Form erhalten Sie jeden Monat Tipps zum Sprachgebrauch, interessante Informationen zur Rechtschreibung und erfahren Wissenswertes rund um die deutsche Sprache. In dieser Ausgabe:
1. Einfache Begriffe, die Ihr Marketing effektiver machen
2. Schreibt man nach einem Gedankenstrich groß oder klein?
- Einfache Begriffe, die Ihre Marketingtexte effektiver machen
Du / Sie
Ein guter Marketingtext sollte sich anfühlen, als sprächen Sie mit den Lesenden. Sprechen Sie sie also direkt an.
Dein / Ihr
Schreiben Sie so, als hätte Ihr/e potenzielle/r Kund*in bereits gekauft:
„In Ihrem Ferienhaus erwarten Sie ein Whirlpool und eine großzügige Sauna.“
„Um deinen XXL-Relax-Chair werden dich alle Kolleg*innen beneiden.“
Nur
„Nur heute“ „Nur für begrenzte Zeit“ „Nur solange der Vorrat reicht“
Garantiert
Menschen meiden das Risiko – und lieben Garantien:
„Garantiert ohne Aufpreis“.
„Wir sind auch abends erreichbar. Garantiert.“
All inclusive / Alles inbegriffen
Sagen Sie Ihrem Kunden, dass in Ihrem Angebot alles enthalten ist, was er braucht.
Gratis/kostenlos
Wenn Sie kostenlose Beratung anbieten, sagen Sie es. Denn nicht jede/r geht davon aus.
„Jetzt Gratis-Beratungstermin vereinbaren.“
Entdecken
Schüren Sie die Neugierde Ihrer Leser*innen.
„Entdecken Sie jetzt unsere exklusiven Herbstangebote.“
Jetzt
Milder Zeitdruck forciert Entscheidungen.
„Jetzt registrieren“
„Jetzt kaufen und Vorteile nutzen“
Nie
Machen Sie klar, welcher Ärger/Verlust/Schaden Ihren Kund*innen erspart bleibt, wenn sie bei Ihnen kaufen.
„Nie mehr auf einen Termin warten mit unserem Jederzeit-Service.“
„Nie wieder Saisonaufschläge zahlen.“
Sparen
„Jetzt bestellen und 300 Euro sparen.“
Die/der/das
Welch ein Unterschied:
„Ein Wein für Kenner“ – „DER Wein für Kenner“
„Eine Möglichkeit, Zeit zu sparen und zugleich die Umwelt zu schonen.“ – „DIE Möglichkeit, Zeit , Zeit zu sparen und zugleich die Umwelt zu schonen.“
Sofort / schnell
„Jetzt beitreten und sofort Zugang zu allen Serviceleistungen erhalten.“
„Jetzt kaufen und schnell die Wirkung spüren.“
Bonus
„Frühbucher-Bonus: Gutschein für einen Spa-Besuch.“
„Bonus: Als Existenzgründer*in zahlen Sie in den ersten beiden Jahren einen ermäßigten Beitrag.“
- Schreibt man nach einem Gedankenstrich groß oder klein?
Das erste Wort nach einem Gedankenstrich wird kleingeschrieben. Ausnahmen sind natürlich Substantive, Eigennamen oder andere Wörter, die auch im Inneren eines Satzes großgeschrieben werden. Diese Kleinschreiberegel nach dem Gedankenstrich gilt auch bei Klammern anstelle von Gedankenstrichen.
Beispiele:
Das Gemälde – es war das Beste, das sie je gemalt hatte – hatte sie viele Wochen Arbeit gekostet.
Auch ihr Ehemann (ein Ingenieur, der wenig für Kunst übrighatte) war begeistert.
Und wie ist es bei einem Semikolon?
Nach dem Semikolon schreibt man klein weiter, wenn es zwei gleichrangige Sätze trennt.
Wann zwei Sätze tatsächlich gleichrangig sind, ist allerdings subjektiv. Faustregel: Ein Punkt wäre gefühlt zu stark und ein Komma zu schwach.
Beispiel:
Der Sänger kam aus Osnabrück; der Gitarrist war dagegen aus Berlin.