CDH Verband Handelsvertreter

CDH KurzMeldungen Juni 2024

Einladung zum Online-Erfahrungsaustausch zur Software „Rhapsody“

Nutzen Sie auch die Software „Rhapsody“? Haben eventuell früher den „Winner“ genutzt? Oder spielen mit dem Gedanken, Ihre Handelsvertretung auf „Rhapsody“ umzustellen?

Wir eröffnen am Freitag, dem 28. Juni um 10:00 einen digitalen Raum für Sie, um sich unter Handelsvertreterkolleg*innen über die Nutzung von „Rhapsody“ auszutauschen, Tipps von Kolleg*innen zu erhalten und die Anwendungs- bzw. Konfigurierungsmöglichkeiten untereinander zu besprechen.

Nutzen Sie den folgenden Link, um dabei zu sein:

Jetzt an der Teams-Besprechung teilnehmen

Dieser öffnet Ihnen den Zugang zu unserer Teams-Sitzung. Moderieren wird den Austausch Philipp Krupke, CDH NOW!. Wir freuen uns auf eine rege Beteiligung. Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenfrei.

Gemeinsam gegen Rassismus: Die IHKs unterstützen bundesweite DIHK-Kampagne „27 % von uns“.

Die Industrie- und Handelskammern unterstützen die bundesweite DIHK-Kampagne „27 % von uns – #KeineWirtschaftOhneWir“.

27 Prozent – das ist bundesweit der Anteil der Erwerbstätigen mit Migrationshintergrund in Deutschland. Mit der Aktion setzen aktuell die IHKs und viele Unternehmen bundesweit ein Zeichen gegen rechtsextreme Tendenzen.

Wir freuen uns, wenn sich möglichst viele Unternehmen beteiligen!

Weitere Informationen und die Toolbox für die Logo-Bearbeitung sind für Sie abrufbar auf der Homepage https://27prozentvonuns.de.

Ab dem 01.07.2024 wird in Deutschland die LKW-Maut auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse ausgeweitet. Das bedeutet: Sie benötigen für derartige Fahrzeuge im Regelfalle eine Maut-Box, eine sogenannte On-Board-Unit (OBU).

Nähere Informationen zur Ausweitung der Mautpflicht, dazu, wer was tun muss und zur sogenannten Handwerkerausnahme finden Sie unter http://www.balm.bund.de sowie auf http://www.toll-collect.de.

Als Experte für die Mautabwicklung in Deutschland und ganz Europa hat CDH-Rahmenvertragspartner UTA Edenred die passende Lösung.

Wenn Sie in Deutschland und weiteren europäischen Ländern unterwegs sind, dann ist die Maut-Box UTA One® next die optimale Lösung. Sie ist für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen ausgelegt und wickelt die Maut in 16 Ländern ab. Mehr Infos unter: https://web.uta.com/uta-one-next

Sie fahren lediglich in Deutschland und auch mal nach Österreich? Dann empfiehlt UTA die nationale Mautlösung für Deutschland, die Toll Collect Windshield OBU. Sie kann über einen Toll Collect Servicepartner bestellt, eingebaut und über UTA Edenred abgewickelt werden. Wahlweise kann diese Mautbox um das Mautsystem Österreich erweitert werden.

Für Ihren individuellen Bedarf findet UTA die passende Lösung. Lassen Sie sich jetzt kostenfrei und unverbindlich beraten!

Ihr Ansprechpartner:

Stefan Dornieden, Sales Manager Channel Partner

Mobil: +49 160 90727345   

Stefan.Dornieden@uta.com

UNION TANK Eckstein GmbH & Co. KG

Heinrich-Eckstein-Str. 1

63801 Kleinostheim/Main

www.uta.com

 Außer den Mautboxen können Sie auch die UTA-Tankkarte nutzen. Im Gegensatz zu den Mautlösungen gelten für die UTA-Tankkarte für CDH-Mitglieder Sonderkonditionen. Informationen dazu finden Sie nach Anmeldung mit Benutzername und Kennwort auf unserer Internetseite https://cdh.de/leistungen/sonderkonditionen/mobilitaet/#tanken

Die notwendigen Antragsunterlagen für die Tankkarten erhalten CDH-Mitglieder bei der CDH, 10873 Berlin, E-Mail: info@cdh.de , Tel.: 030-72 62 56 00, Fax: 030 72 62 56 99.

Deutschland wird die Krise nicht los: Nach der Rezession im vergangenen Jahr stagniert die deutsche Wirtschaft 2024, zeigt die neue Konjunkturprognose des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Im Standortwettbewerb verliert Deutschland den Anschluss – es fehlen Milliardeninvestitionen.

Frankreich, Italien, Großbritannien, die USA, Japan und China: Sie alle können 2024 mit einem Wachstum ihrer Wirtschaft rechnen. In Deutschland lässt der Aufschwung hingegen auf sich warten, zeigt die neue IW-Konjunkturprognose.

Der deutsche Außenhandel ist seit Herbst 2022 rückläufig und lag zuletzt wieder unter dem Niveau von 2019. Der Welthandel dürfte nach IW-Prognosen in diesem Jahr wieder wachsen – wenngleich nur um ein Prozent. Das sollte der exportorientierten deutschen Wirtschaft helfen. Doch vom globalen Aufschwung kommt hierzulande zunächst nur wenig an:

Die Gründe:

•   Die globale Nachfrage nach Investitionsgütern – einem Kern der deutschen Exportwirtschaft – bleibt wegen der geopolitischen Lage schwach. Im Maschinenbau gehen die Geschäfte daher zurück. Zudem ist der deutsche Wirtschaftsstandort teuer. Zwar haben sich die Energiepreise stabilisiert, sie sind aber immer noch höher als vor der Energiekrise. Die Arbeitskosten sind in den vergangenen beiden Jahren jeweils stark um fünf Prozent gestiegen. Gleichzeit ist die Arbeitsproduktivität um 0,1 Prozent pro Jahr zurückgegangen.

•   Die Inflation hat zuletzt wieder eine gesunde Höhe von etwa zwei Prozent erreicht – ob das so bleibt, hängt auch von der Entwicklung der Energiepreise und der Arbeitskosten ab. Damit lässt die Wende der Geldpolitik auf sich warten. Darunter leidet insbesondere die Bauwirtschaft. Ihre Bruttowertschöpfung wird auch 2024 fast zehn Prozent unter dem Niveau von 2019 liegen.

•   Die Konjunkturaussichten bleiben damit trübe. Die rückständigen Rahmenbedingungen tragen ihr Übriges dazu bei. Bürokratie, hohe Steuern und fehlende Investitionsimpulse aus der Politik machen Deutschland im internationalen Wettbewerb unattraktiv. Die Anlageinvestitionen der Unternehmen bleiben deshalb schwach – sie gehen 2024 um 1 ½ Prozent zurück.

Nur der Konsum trägt die Konjunktur

Zumindest beim privaten Konsum geht es aufwärts. Dank der niedrigeren Inflation und insgesamt robusten Arbeitsmarktlage legen die Realeinkommen der privaten Haushalte zu. Ihre Ausgaben stützen die Konjunktur 2024 um einen halben Prozentpunkt.

„Für einen echten Aufschwung reicht das nicht aus.“ sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. „Neben dem Konsum müssen die Investitionen endlich in die Gänge kommen. Hier haben sich mittlerweile gewaltige Lücken aufgebaut.“ Dazu brauche es einen angebotspolitischen Anschub, der die Standortbedingungen verbessere. „Wenn sich nichts ändert, verschleudern wir auch weiterhin unser Potenzial“, so Grömling.

IW Institut der Deutschen Wirtschaft, Köln

Die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland ist unverändert. Der ifo Geschäftsklimaindex verharrte im Mai bei 89,3 Punkten.

Die Unternehmen zeigten sich weniger zufrieden mit der aktuellen Geschäftslage. Die Erwartungen hellten sich hingegen auf. Industrie, Handel und Bau erholen sich, während die Dienstleister einen Dämpfer bekommen. Die deutsche Wirtschaft arbeitet sich schrittweise aus der Krise heraus. 

Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich das Geschäftsklima zum dritten Mal in Folge verbessert. Die Firmen zeigten sich merklich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch der Ausblick auf die kommenden Monate war weniger pessimistisch als im Vormonat. Der Auftragsbestand war allerdings weiter rückläufig.

Im Dienstleistungssektor erfuhr der Index einen Rückschlag. Dies war auf etwas weniger gute Urteile zur aktuellen Geschäftslage zurückzuführen. Die Erwartungen hingegen verbesserten sich etwas. Die Unternehmen berichteten von zusätzlichen Aufträgen.

Im Handel zog der Index merklich an. Die Geschäftserwartungen verbesserten sich deutlich, bleiben aber weiterhin von Skepsis geprägt. Auch die aktuelle Lage zeigte nach oben. Diese Entwicklung war vor allem durch den Großhandel getrieben.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima erneut verbessert. Die Unternehmer zeigten sich zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen fielen etwas weniger pessimistisch aus. Auftragsmangel bleibt aber ein zentrales Problem.

Clemens Fuest, Präsident des ifo Instituts

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt.

Im zugrundeliegenden Fall wurde der Beklagte, ein angestellter Steuerberater, im Dezember 2021 durch den Kanzleiinhaber fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Grund der Kündigung war ein angeblicher Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Der beklagte Steuerberater erhob Kündigungsschutzklage und obsiegte erstinstanzlich. Dagegen reichte der Kanzleiinhaber Berufung ein, über die noch nicht entschieden war.

Der Kanzleiinhaber hatte zwischenzeitlich selbst geklagt und setzte sich mit seiner Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverletzung durch, da der Beklagte aus seiner Privatwohnung Mandanten der Kanzlei auf eigene Rechnung betreute.

Da der beklagte Steuerberater dieses Urteil ignorierte, kündigte der Kläger erneut fristlos. Hiergegen reichte der Beklagte ebenfalls Kündigungsschutzklage ein. Das LAG hielt das Urteil bis zur ausgesprochenen Kündigung des Klägers vom 31. März 2023 für richtig, hob es aber für die danach folgende Zeitspanne mit Urteil vom 25. Oktober 2023 unter dem Aktenzeichen 12 Sa 262/23 auf.

Das aus dem Arbeitsverhältnis folgende Wettbewerbsverbot nach § 60 Abs. 1 HGB bzw. § 241 Abs. 2 BGB gelte während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Während eines Kündigungsschutzverfahrens gelte diese Verpflichtung ebenfalls, jedenfalls dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder der Kläger erstinstanzlich obsiegt habe.

In den übrigen Fällen, wenn die Kündigung weder offensichtlich unwirksam ist, noch ein klagestattgebendes Urteil im Kündigungsschutzprozess vorliegt, besteht ein Unterlassungsanspruch nur in Ausnahmefällen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht.

Die Pflicht zur Wettbewerbsunterlassung entfalle, wenn die ausgesprochene Kündigung offensichtlich wirksam sei. Insoweit greift das LAG auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch zurück.

Im streitigen Fall heißt dies, dass der Beklagte aufgrund der zu seinen Gunsten ausgegangenen Kündigungsschutzklage zunächst zum Unterlassen von Wettbewerb verpflichtet war. Da er dieser Pflicht nicht nachkam, war die weitere Kündigung offensichtlich wirksam, sodass die zunächst bestehende Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb mit Ablauf dieses Tages endete.

Der Auftragseingang im Maschinenbau ist im März deutlich unter seinem Vorjahreswert geblieben. Hinter dem Minus von real 17 Prozent werden jedoch Anzeichen einer Entspannung sichtbar, so der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA).

Der Auftragseingang im Maschinen- und Anlagenbau ist im März nochmals deutlich unter seinem Vorjahreswert geblieben. Hinter diesem Minus werden jedoch Anzeichen einer Entspannung sichtbar. Denn der Rückgang der Bestellungen im Berichtsmonat um real 17 Prozent zum Vorjahr ist auch das Ergebnis eines statistischen Basiseffekts: „Im März 2023 wurde das mit Abstand höchste Ordervolumen des gesamten vergangenen Jahres verbucht“, erläutert VDMA-Konjunkturexperte Olaf Wortmann. „Deshalb kommt es auch nicht überraschend, dass der Bestellrückgang in diesem Monat stärker ausfiel als in den ersten beiden Monaten dieses Jahres.“

Hinzu kommt: Hinter dem vermeintlich starken Rückgang der Auslandsbestellungen im März von real 15 Prozent (Euro-Länder: minus 17 Prozent / Nicht-Euro-Länder: minus 14 Prozent) verbirgt sich bei genauer Analyse der Zahlen eine weitere Entwicklung. „Schaut man auf die Monatswerte im Kurvenverlauf, bestätigt sich unsere Einschätzung, dass die Auslandsbestellungen ihre Talsohle erreicht haben“, erläutert Wortmann. Und auch hinter dem März-Minus der Inlandsbestellungen von 23 Prozent steckt eine vorsichtig positive Aussicht, ergänzt er: „Hier deutet sich ebenfalls eine Seitwärtsbewegung auf dem aktuellen niedrigen Niveau an.“

Für ein Aufatmen ist es nach Ansicht der VDMA-Volkswirte allerdings noch zu früh. „Zwar hat sich die Stimmung vieler Industriekunden, gerade außerhalb Europas verbessert. Doch bis sich das für den Maschinen- und Anlagenbau in nachhaltig steigenden Aufträgen und in Produktion und Umsatz widerspiegelt, wird noch einige Zeit vergehen. Zumal globale Konflikte und Protektionismus immer noch zu sehr auf der Weltwirtschaft lasten und eine echte Trendwende bei den Investitionsplänen verhindern“, resümiert Wortmann.

Im ersten Quartal 2024 (Januar bis einschließlich März) verbuchten die Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus ein Minus im Auftragseingang von real 13 Prozent zum Vorjahr. Das Inlandsgeschäft (minus 16 Prozent) verzeichnete dabei höhere Rückgänge als die Auslandsorders (minus 12 Prozent). Die Euro-Länder bestellten in diesem Zeitraum 18 Prozent weniger Maschinen und Anlagen, die Nicht-Euro-Länder verringerten ihre Bestellungen um 10 Prozent.

VDMA e. V., Frankfurt am Main

1. Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug
2. Privatfahrzeug darf von Carsharing-Parkplatz abgeschleppt werden

1. Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich über einen Fall entschieden, in dem eine Pkw-Fahrerin an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifuhr und mit einem gerade entleerten Müllcontainer kollidierte. Die Richter des zuständigen VI. Senats haben in diesem Fall auch einen Verstoß der Fahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung bejaht.

Eine Mitarbeiterin der Klägerin fuhr mit dem Pkw aus der Gegenrichtung kommend an einem Müllabfuhrfahrzeug des beklagten Zweckverbandes vorbei. Dieses stand mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße. Dabei kam es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Müllcontainer, den ein bei dem Beklagten angestellter Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug gerade quer über die Straße schob.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.12.2023 Az.: VI ZR 77/23) entschied, dass der Klägerin gegen den Beklagten als Halter des Müllabfuhrfahrzeugs ein Schadenersatzanspruch aus § 7 StVG zustehe, da das Fahrzeug der Klägerin „bei dem Betrieb“ des Müllabfuhrfahrzeugs beschädigt worden ist. Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen.

Bei der Entscheidung über die Haftungsverteilung hat das Berufungsgericht zu Recht dem Müllwerker einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen, weil er hinter dem Müllabfuhrfahrzeug einen Müllcontainer quer über die Straße schob, ohne auf den Verkehr und das Fahrzeug der Klägerin zu achten, welches für ihn ‒ hätte er den Müllcontainer nicht vor sich hergeschoben ‒ erkennbar gewesen wäre.

Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch der Mitarbeiterin der Klägerin als Fahrerin des Pkw ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorzuwerfen.

Das Hauptaugenmerk der mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten Müllwerker ist auf ihre Arbeit gerichtet, die sie überwiegend auf der Straße und effizient, das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen, zu erledigen haben. Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, darf daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Er muss damit rechnen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern. Auf diese typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren hat der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer sein Fahrverhalten einzurichten. Lässt sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann.

Den dargelegten Anforderungen genügte die Fahrweise der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht. Bei einem Seitenabstand von maximal 50 cm zum Müllabfuhrfahrzeug war die Ausgangsgeschwindigkeit von 13 km/h zu hoch, als dass die Fahrerin das Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen hätte bringen können.

2. Privatfahrzeug darf von Carsharing-Parkplatz abgeschleppt werden

Ein privater Pkw, der auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt worden ist, darf auf Veranlassung des Ordnungsamtes abgeschleppt werden, unabhängig davon, ob ein Carsharing-Fahrzeug an der Nutzung dieses Parkplatzes konkret gehindert worden ist.

Der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – Urteil vom 20. Februar 2024 – lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte ihren Pkw auf einer Fläche abgestellt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge gekennzeichnet war. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellte den Verstoß fest und beauftragte einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen Eintreffen erschien die Klägerin und entfernte ihr Fahrzeug von dem Parkplatz. Die Stadt Duisburg machte ihr gegenüber die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend und setzte eine Verwaltungsgebühr fest. Zur Begründung ihrer Klage gegen diesen Bescheid trug die Klägerin vor, sie habe nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Platz geparkt und zu dieser Zeit seien noch weitere Parkplätze frei gewesen, sodass ein Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun unter dem Aktenzeichen 14 K 491/23 entschieden, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig war, und zur Begründung ausgeführt: Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, wird so betrachtet, als wenn es in einem absoluten Halteverbot stünde. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert hat. Das Abschleppen ist auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht.

2023 Wachstum im deutschen Schuhmarkt. Marktvolumen aber noch unter Vorkrisenniveau von 2019. Stationärer Handel gewinnt Marktanteile – Onlinehandel leicht rückläufig, aber weiterhin auf hohem Umsatzniveau. Prognose für die nächsten vier Jahre: Stetiges langsames Wachstum, Onlinedynamik nimmt wieder zu.

Die Konsumstimmung in Deutschland ist nach wie vor gedämpft. Das zeigt sich auch im Schuhmarkt, wo die Schere zwischen privaten Konsumausgaben und den Ausgaben für Schuhe bei steigenden Verbraucherpreisen immer größer wird. So erreichte der Gesamtumsatz mit Schuhen im vergangenen Jahr 2023 ein Marktvolumen von 9,6 Milliarden Euro, was einem Vorjahreszuwachs von 3,8 Prozent entspricht. Zu diesen und weiteren Ergebnissen kommt der neue „Branchenbericht Schuhe 2024“ des IFH KÖLN in Zusammenarbeit mit der BBE Handelsberatung.

„Trotz des Zuwachses im Marktvolumen des Schuhhandels ist die private Konsumneigung rückläufig. Angesichts dieser Entwicklung wird eine klare, differenzierende Positionierung, die sich durch ein auf die Kundenbedürfnisse zugeschnittenes Angebot und Exzellenz am POS auszeichnet, zur entscheidenden Antwort auf den Wandel des Marktes und ist für den zukünftigen Erfolg im Schuhhandel von essenzieller Bedeutung“, so Peter Frank, Executive Consultant, BBE Handelsberatung.

Filialisten wachsen, Onlinehändler verlieren Anteile

Der Großteil des Umsatzes im Schuhmarkt entfällt 2023 auf die stationären Filialisten mit einem Anteil von 48 Prozent. Während der Onlinehandel in anderen Branchen wieder wächst, ist der Marktanteil von digitalen Vertriebswegen im Schuhhandel aktuell noch ausgebremst. So kam der Onlinehandel 2023 insgesamt auf 35 Prozent.

Prognose: Langsames Wachstum

Für den Gesamtmarkt Schuhe erwarten die Marktexperten von IFH KÖLN und der BBE Handelsberatung bis 2028 ein stetiges, langsames Wachstum. Dabei wird das Vorkrisenniveau von 2019 von 9,9 Milliarden Euro nach den Hochrechnungen von April 2024 erst im kommenden Jahr 2025 wieder erreicht. Die stationären Nachholeffekte werden sich in den kommenden Jahren wieder einpendeln und der Onlinehandel wird wieder Marktanteile dazu gewinnen.

„Die stationären Nachholeffekte halten im Schuhmarkt noch an und wir sehen, dass der stationäre Fachhandel mit der fachkundigen Beratung eben doch noch funktioniert! Händler sollten dieses generelle Interesse der Kundschaft jetzt nutzen und durch attraktive Services – beispielsweise Click und Collect – Mehrwerte bieten und sich so stark für die Zukunft machen. Denn der Onlinehandel nimmt wieder an Fahrt auf“, plädiert Carina Stäbisch, Projektmanagerin am IFH KÖLN.

IFH Köln GmbH

Neues B2BEST Barometer von ECC KÖLN und Creditreform zeigt: Einsatz von KI ist eines der Top-Themen für B2B-Unternehmen. Investitionen in KI-Lösungen steigen, viele Potenziale werden aber nicht ausgeschöpft.

Integration in bestehende Systeme und Datenschutz sind größte Herausforderungen. Die wirtschaftliche Lage ist weiterhin stabil.

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (38 %) ist nach Digitalisierung (59 %) das Top-Thema für B2B-Unternehmen. Haupttreiber für die Implementierung von KI-Lösungen sind aus Sicht der Großhändler und Hersteller neben internen Zielen wie Effizienzsteigerung (53 %) vor allem Kundenanforderungen und Wettbewerbsdruck (je 44 %). Das zeigen die Ergebnisse des aktuellen B2BEST Barometers des ECC KÖLN und Creditreform. Die Relevanz des Themas spiegelt sich auch in den geplanten Investitionen in KI wider: Der Großteil der Befragten hat diese bereits im letzten Jahr erhöht und will damit in diesem Jahr fortfahren (74 %). Investiert wird an erster Stelle in die KI-Lösungen selbst (36 %), aber auch in den Ausbau der IT-Infrastruktur sowie die Datenqualität. Ein Blick auf die verschiedenen Unternehmensbereiche zeigt, dass KI-Anwendungen insbesondere in der IT-Sicherheit zum Einsatz kommen (72 %), gefolgt von Kundenservice (66 %) und Marketing (65 %).

Chancen durch KI:

Langfristig positiver Einfluss auf Unternehmensumsatz: Insgesamt sieht die Mehrheit KI als große Chance und verspricht sich auch langfristig positive Auswirkungen auf Unternehmensumsatz und Kosteneinsparungen. Als größten Einflussfaktor sehen 80 Prozent der Befragten vorausschauende Analysen, aber auch der Betrugserkennung mittels KI (77 %) sowie der automatisierten Dokumentenerstellung (76 %) wird eine große Relevanz zugeschrieben. „KI-Lösungen können den Erfolg von B2B-Unternehmen in Hinblick auf Wachstum, Effizienz und Kundenbindung deutlich steigern. Viele Potenziale, unter anderem in den Bereichen Marketing Automation, Bestandsoptimierung und Betrugserkennung bleiben zurzeit aber noch ungenutzt, auch wenn die Relevanz erkannt wird. Diesen Hebel sollten Unternehmen nutzen und entsprechende Maßnahmen vorantreiben“, erklärt Sébastien Wörndle, Social Media Marketing Manager bei Creditreform.

Implementierung stellt Unternehmen vor Herausforderungen

B2B-Unternehmen sehen sich vielen Herausforderungen und internen Barrieren gegenübergestellt, die eine erfolgreiche KI-Implementierung erschweren. Vor allem die Integration in bereits bestehende Systeme (43 %) sowie Datenschutzprobleme (39 %) werden in diesem Kontext genannt. „Neben der Notwendigkeit, die Systemlandschaft anzupassen und die Datenqualität zu verbessern, muss KI als eine Top-Priorität des Managements festgelegt werden. Nur so können das Wissen und die Kompetenz der Mitarbeitenden verbessert und Implementierungslücken geschlossen werden“, so Dr. Kai Hudetz, Geschäftsführer des IFH KÖLN und Gründer des ECC KÖLN.

Wirtschaftliche Lage weiterhin stabil

Knapp sieben von zehn der befragten Hersteller und Großhändler (68 %) bewerten die allgemeine wirtschaftliche Lage insgesamt weiterhin als positiv, auch wenn der Mittelwert von 2,15 (auf einer Skala von 1=sehr gut bis 5=sehr schlecht) etwas schlechter ausfällt als im letzten Quartal. Die Investitionen sind im Vergleich zum vierten Quartal 2023 gestiegen, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung der Verkaufsprozesse (65 %) und Betrugsprävention (30 %). Die größten Unsicherheitsfaktoren stellen aus Sicht der Unternehmen die Energiekrise (39 %), Rezessionsgefahr (34 %) und bürokratische Reglementierungen (22 %) dar.

ECC und IFH GmbH, Köln

Wie hoch liegt Ihre Investitionsquote in diesem Jahr? In welche Bereiche investieren Sie?

Mit ein paar kurzen Zusatzfragen wurde der Wirtschaftstest für Handel & Dienstleistung in diesem Quartal angereichert. Bitte beteiligen Sie sich bis zum 5. Juli 2024 an der Umfrage. Den Link zum Fragebogen finden Sie hier.

Die Ergebnisse werden den teilnehmenden Unternehmen übersichtlich und kompakt zur Verfügung gestellt.

GPK-Markt verzeichnet Umsatzrückgang. Nachfrage durch Nachholeffekte 2023 gesättigt. Teilmärkte verlieren Umsatz, Anteile bleiben stabil. Prognose: Stabilisierung des Gesamtmarktes nach weiteren Umsatzrückgängen bis 2028.

Während der Markt für Glas, Porzellan und Keramik (GPK-Markt) dank der Corona-bedingten Nachholeffekte 2022 mit einem Plus von 13,2 Prozent das stärkste Wachstum der letzten Jahre verzeichnen konnte, ließ die Nachfrage im vergangenen Jahr 2023 deutlich nach. Die Kunden haben verschobene Einkäufe aus der Corona-Zeit bereits nachgeholt und sind zudem aufgrund des hohen Preisniveaus im Sparmodus. Das spiegelt sich in der Marktentwicklung wider: Mit einem Minus von 6,6 Prozent sank das Marktvolumen 2023 auf 7,2 Milliarden Euro. Das zeigt der neue „Branchenbericht GPK | Hausrat“ des IFH KÖLN in Zusammenarbeit mit der BBE Handelsberatung. Zwar übersteigt der Markt aktuell nach wie vor das präpandemische Niveau, jedoch prognostizieren die Marktexperten für die kommenden Jahre weitere Umsatzverluste, bevor sich der Markt ab 2026 wieder stabilisieren dürfte.

„Die Pandemie hat den GPK-Markt deutlich beflügelt, mit einem bemerkenswerten Anstieg privaten Konsums und einer anschließenden positiven Nachfrage durch gewerbliche Kunden, doch die echte Herausforderung liegt in der Anpassung an die postpandemische Realität mit variierendem Wachstum zwischen den Segmenten und dem zunehmenden Einfluss der Inflation auf die Verbraucherpreise,“ erläutert Dr. Philipp Hoog, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Strategieberatung bei der BBE Handelsberatung, zu den Ergebnissen des Branchenberichts GPK.

Alle Warengruppen im Minus

Der GPK-Markt unterteilt sich in drei Warengruppen: Tavola* (unter anderem Glas und Geschirr), Cucina* (unter anderem Koch-, Brat- und Backgeschirr) und Domus* (unter anderem Zierporzellan/ Keramik und Geschenkartikel). Alle drei Teilmärkte verzeichneten 2023 einen Umsatzrückgang, wobei Domus den größten Verlust erlitt. Trotz eines deutlichen Rückgangs nimmt der bereits vor der Pandemie wachsende Teilmarkt Cucina mit 43,9 Prozent weiterhin den größten Anteil am Gesamtmarkt ein. Tavola macht trotz des geringsten Minus im Teilmärktevergleich weiterhin nur ein Viertel der Marktanteile aus, wird laut Prognose jedoch zukünftig das größte Wachstum der Teilmärkte bis 2028 verzeichnen können.

Prognose: GPK-Markt stabilisiert sich bis 2028

In den kommenden Jahren wird sich der aktuelle Abwärtstrend des GPK-Marktes fortsetzen. Mögliche Gründe hierfür sind die aktuellen Sättigungseffekte und die vorerst anhaltende Konsumzurückhaltung der Konsumenten. Ab 2026 wird der Markt gemäß der Prognose des IFH KÖLN und der BBE Handelsberatung erstmals wieder Umsatzzuwachs generieren. Die Konjunktur in Deutschland dürfte sich bis dahin erholt haben. Zudem steigen sukzessive die Reallöhne, was den Spielraum für Ausgaben im Bereich GPK stetig erhöht. Bis 2028 sollte der Marktumsatz wieder sieben Milliarden Euro überschreiten – eine Hochrechnung, in der auch die Preissteigerungen eingerechnet sind.

„Die Preissteigerungen im GPK-Markt hatten 2022 ihren Höhepunkt erreicht. Aktuell zeigt sich, dass die Preise zwar weiter steigen, aber wieder auf einem normalen Niveau. Die Reallöhne steigen 2024 erstmals wieder, erwartet wird ein Plus von 3 Prozent, das wird sich perspektivisch positiv auf den Konsum auswirken,“ prognostiziert Christoph Lamsfuß, Senior Consultant am IFH KÖLN.

IFH und BBE, Köln

Immer wieder kommt in der täglichen Beratungspraxis die Fragestellung auf, ab wann der Handelsvertreter die Kaufmannseigenschaft besitzt und wann er demzufolge zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist.

Mit der letzten großen Handelsrechtsreform wurde unter anderem auch der Kaufmannsbegriff neu gefasst. Nach § 1 des Handelsgesetzbuches ist nunmehr jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ist letzteres der Fall, so handelt es sich um einen sogenannten Kleingewerbetreibenden, der grundsätzlich nur den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterfällt, nicht aber dem Handelsrecht. Kleingewerbetreibende üben zwar ein Gewerbe aus, sind aber für das Gesetz Nichtkaufleute. Anzumerken ist bereits an dieser Stelle, dass die Frage der Kaufmannseigenschaft des Handelsvertreters keinen Einfluss auf die Geltung des ebenfalls im Handelsgesetzbuch enthaltenen Handelsvertreterrechts hat. Im Gesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass das Handelsvertreterrecht uneingeschränkt für alle Handelsvertreter gilt, gleichgültig, ob diese Kleingewerbetreibende oder Kaufleute sind.

Der Ist- und der Kann-Kaufmann

Nur der Handelsvertreter als sogenannter Ist-Kaufmann unterliegt allerdings den weiteren Rechten und Pflichten des Handelsrechts und muss sich dann auch in das Handelsregister eintragen lassen. Der kleingewerbliche Handelsvertreter wiederum hat die Möglichkeit, den Kaufmanns-Status durch freiwillige Eintragung in das Handelsregister zu erlangen. Als sogenannter Kann-Kaufmann unterliegt auch er dann dem Handelsrecht und dies im gleichen Umfang wie der Ist-Kaufmann. Jederzeit kann der Kann-Kaufmann diese Entscheidung auch wieder rückgängig machen, durch eine entsprechende Abmeldung im Handelsregister.

Kaufmännischer Status auch bei Unkenntnis

Entscheidend ist und bleibt nun die Frage, ab welcher Betriebsgröße beim Handelsvertreter ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb anzunehmen ist. Die Beantwortung dieser Frage ist ebenfalls von grundlegender Bedeutung, da die Einordnung eines Gewerbetreibenden als Kaufmann rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, die unabhängig davon eintreten, ob der Betreffende tatsächlich weiß, dass er Kaufmann ist. Dabei geht es auch nicht nur alleine um die Frage, ob die dann selbstverständlich bestehende Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht. Denn diese Eintragung hat für denjenigen, der kraft seines kaufmännischen Geschäftsbetriebes Ist-Kaufmann ist, ohnehin nur klarstellende Bedeutung. Mit der Einstufung als Kaufmann sind nämlich weitergehende Rechte und Pflichten verbunden, deren Kenntnis für den Gewerbetreibenden aus zivilrechtlicher Sicht von entscheidender Bedeutung sein kann. Zu nennen sind an dieser Stelle etwa das Recht zur Firmenführung, die besonderen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten, besondere Zinsregelungen, Gerichtsstandsvereinbarungen und auch die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Kaufmännischer Geschäftsbetrieb

Die Frage, ab wann nun ein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist vom Gesetzgeber allerdings nicht festgelegt worden. Für diese Feststellung ist daher eine individuelle Beurteilung des jeweiligen Unternehmens in Abhängigkeit von der Branche und dem jeweiligen Geschäftsfeld vorzunehmen. Es findet dabei eine Gesamtwürdigung aller für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb sprechenden Indizien statt. In der Rechtsprechung sind hierzu im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Kriterien entwickelt worden.

Die Kriterien, die für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb sprechen

Für den Bereich der Handelsvertretungen sind dies im Einzelnen:

·       der jährliche Brutto-Provisionsumsatz,

·       die Größe der Betriebsräume,

·       das Anlage- und Betriebskapital,

·       die Zahl der Angestellten und die Art ihrer Tätigkeit,

·       die Notwendigkeit doppelter Buchführung,

·       die Inanspruchnahme von Bankkrediten und die Anzahl der beteiligten Banken,

·       die Anzahl der Vertretungen und Kunden,

·       die Vielfalt der im Unternehmen erbrachten Leistungen,

·       die Teilnahme am Wechselverkehr.

Zu beachten ist allerdings, dass das Erfüllen eines dieser Kriterien in der maßgeblichen Größenordnung für sich alleine noch nicht die Notwendigkeit eines in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes begründet. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung müssen grundsätzlich mehrere dieser Kriterien erfüllt sein.

Die wesentlichen Kriterien im Einzelnen 

Der jährliche Brutto-Provisionsumsatz, ab welchem ein kaufmännischer Betrieb angenommen werden kann, liegt bei mindestens 100.000 €, teilweise wird sogar von 120.000 € und mehr ausgegangen. Handelsvertretungen, deren Umsätze deutlich unter 100.000 € liegen, sind daher kleingewerbliche Betriebe. Auch werden in diesen Fällen die anderen Kriterien kaum erfüllt werden, sodass dieser Wert durchaus als Richtschnur verwendet werden kann. Die Tätigkeit eines geringfügig Beschäftigten im Betrieb eines Handelsvertreters reicht nicht aus, den für eine kaufmännische Größe anzunehmenden Personalaufwand zu erreichen. Auch die Beschäftigung einer weiteren Vollzeitkraft reicht noch nicht aus, um einen kaufmännischen Aufwand für Personalbewirtschaftung- und -organisation zu erfüllen. Ab einer Beschäftigtenzahl von drei und mehr Mitarbeitern ist ein solcher Aufwand anzunehmen. Insbesondere, wenn sich die Tätigkeit dieser Arbeitskräfte nicht in Schreib- und Büroarbeiten erschöpft, sondern auch die Abwicklung des Geschäftsbetriebes in Rede steht, spricht dies für eine kaufmännische Betriebsgröße. Für eine Kaufmannseigenschaft des Handelsvertreters spricht zudem die Betreuung einer großen Anzahl von Kunden. In einem Urteil liest man etwa als eine solche die Zahl 2.500, auch die Geschäftsverbindung zu mehreren Banken und die laufende Inanspruchnahme von Geschäftskrediten sprechen beim Handelsvertreter für die Kaufmannseigenschaft. Die Vielfalt der im Unternehmen erbrachten Leistungen wird ebenfalls als ein für die Kaufmannseigenschaft sprechendes Kriterium beim Handelsvertreter angeführt. Hier kommen etwa besondere Dienstleistungen, wie das komplette Beschwerdemanagement des vertretenen Unternehmens im Vertretungsgebiet, Reparatur- und Störungsdienst bei den Kunden oder auch eine zweite Vertriebsschiene, wie etwa Eigenhandel gegebenenfalls sogar mit einer eigenen Lagerhaltung infrage. Sollte eine Eigenhandelstätigkeit vorliegen, reichen in diesem Fall Umsätze zwischen 100.000 € und 150.000 € aus, um alleine aus dieser Tätigkeit das Umsatzkriterium für eine Kaufmannseigenschaft zu erfüllen. 

Konsequenzen einer unterlassenen Eintragung

Ist ein Handelsvertreter nach diesen Kriterien Kaufmann, so gelten für ihn die besonderen handelsrechtlichen Vorschriften – und dies, ob er will oder nicht. Und nicht zuletzt ist er auch zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Unterlässt er trotz Aufforderung des Registergerichtes eine solche Eintragung, so kann ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 € verhängt werden. Über die Vor- und Nachteile einer Kaufmannseigenschaft ist ein CDH Merkblatt erhältlich, mit dem Titel „Kaufmann kraft eigener Entscheidung“. Das Merkblatt steht unter dem nachstehenden Link als Download zur Verfügung: https://cdh.de/services/infothek/merkblaetter/.

Das Wichtigste in Kürze:

–       Die Frage der Kaufmannseigenschaft des Handelsvertreters hat keinen Einfluss auf die Geltung des ebenfalls im Handelsgesetzbuch enthaltenen Handelsvertreterrechts.

–       Für die Feststellung, ob eine Handelsvertretung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hat eine Gesamtwürdigung aller für einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb sprechenden Kriterien zu erfolgen.

–       Ist ein Handelsvertreter nach den entwickelten Kriterien Kaufmann, so gelten für ihn die besonderen handelsrechtlichen Vorschriften, ob er will oder nicht.

Birte Heckmann: Stimme. Macht. Erfolg, Ariston Verlag, 320 Seiten, 2023
ISBN: 978-3-424-20277-9

Stimme bewegt. Eine gesunde Stimme macht sympathischer, attraktiver und vor allem erfolgreicher. Viele Menschen können aber auf ihr stimmliches Potenzial nicht zuverlässig zugreifen – oft gerade dann, wenn es darauf ankommt. Unsere Stimme ist neben unserer Körpersprache ein entscheidender, über Jahrtausende entwickelter Erfolgsfaktor. Gespräche jeder Art, Präsentationen, Podcasts, Online-Meetings – mit einer ausdrucksstarken Stimme werden wir automatisch als glaubwürdiger und kompetenter wahrgenommen.

In »Stimme. Macht. Erfolg.« zeigt die Stimm- und Sprechtrainerin Birte Heckmann, was die menschliche Stimme alles leistet und wie Sie Ihr Potenzial verbessern und optimal abrufen können. Die Autorin vermittelt hilfreiche Hintergründe zur menschlichen Stimme und Dutzende von Praxistipps. Diese helfen den Leser*innen, die eigene Stimme zu verbessern und damit zu überzeugen, statt nur zu reden. Leicht und humorvoll erklärt Birte Heckmann, warum es für uns alle gewinnbringend ist, sich mit der eigenen Stimme auseinanderzusetzen.

Denn die Macht der Stimme wird noch immer unterschätzt.

Für alle, die was zu sagen haben

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Sie erhalten durch das Buch praxisorientiert und humorvoll direkt umsetzbares Handwerkszeug: Anleitungen und Tipps, wie man die eigene Stimme am besten nutzen und einsetzen kann.

Egal, ob Sie eine Präsentation vorbereiten wollen oder einfach ihr sprecherisches Know-How erweitern möchten – das Buch von Birte Heckmann wird Ihnen entscheidendes Wissen über die Funktion und die Einsatzmöglichkeiten Ihrer Stimme verständlich erklären.

Ob es darum geht, in Gesprächen überzeugender zu wirken, Präsentationen zu halten, Podcasts aufzunehmen oder in Online-Meetings professionell zu kommunizieren, Heckmanns Ratschläge und Anleitungen, wie man sein stimmliches Potenzial optimal ausschöpfen kann, sind Gold wert.

Die Autorin

Birte Heckmann ist Logopädin und selbstständige Stimm- und Sprechtrainerin aus Hamburg. Sie arbeitete als Sprecherzieherin am Staatstheater, als Hochschul- und Schauspielschuldozentin, machte einen Abstecher in die Psychologie und baute als Stimmtherapeutin den logopädischen Bereich eines Fachzentrums für Stimme auf. Heute arbeitet sie als Moderatorentrainerin beim Radio und analog und digital als selbstständige Trainerin und Speakerin. Ihre Kunden arbeiten u. a. bei Wirtschaftsunternehmen, Fernsehproduktionen, in der Forschung oder in den Medien. Auf internationalen Kongressen und Veranstaltungen spricht sie zu den Themen Stimme, Sprechen, Präsenz und deren Wechselwirkung mit dem eigenen Selbstbild.

Gewinnspiel

Wir verlosen das Buch „“ unter allen Mitgliedern der CDH NOW! und der CDH Nordost, die folgende Frage richtig beantworten: Wann startete die Autorin als selbstständige Stimm-, Sprech- und Auftrittstrainerin durch?

a) Im Sommer 2016

b) Zum Jahreswechsel 2020

c) In der Weihnachtszeit 2023

Teilnahme nur per E-Mail an: lohmeyer@cdh-now.de, Stichwort: Buchverlosung

Einsendeschluss ist der 20. Juli 2024.

Das Buch „The Diary of a CEO“ hat gewonnen: Jörg H. W. aus Berlin. Herzlichen Glückwunsch! Die richtige Antwort lautete: Der Autor Steven Bartlett ist in Botswana geboren.

In knapper, verständlicher Form erhalten Sie jeden Monat Tipps zum Sprachgebrauch, interessante Informationen zur Rechtschreibung und erfahren Wissenswertes rund um die deutsche Sprache.
In dieser Ausgabe: 1. Das Anführungszeichen kann was 2. So verbannen Sie Wortmonster aus Ihren Texten

1. Das Anführungszeichen kann was

Kennen Sie auch Texte, in denen gefühlt in jedem dritten Satz ein Wort in Anführungszeichen gesetzt ist? Manch einer nutzt diese „Gänsefüßchen“ so exzessiv, dass den Leser*innen der Kopf schwirrt. Doch nicht jedes Wort, das wir betonen wollen, gehört in Anführungszeichen gesetzt. Um zu betonen, haben wir heute mithilfe der Textverarbeitungsprogramme andere Möglichkeiten: Kursivsetzung, Fettung oder die Kapitale. Generell benutzen wir Anführungsstriche, wenn etwas nicht in seiner wörtlichen Bedeutung gemeint ist.

So nutzen Sie Anführungszeichen richtig:

1. Anführungszeichen – bei wörtlicher Rede und Zitaten

„Wenn Sie mit Anführungszeichen sparsam umgehen, sind sie höchst effektiv“, schrieb sie. Sein Lebensmotto lautet: „Wovon man nicht sprechen kann, darüber sollte man schweigen“.

2. Anführungszeichen – für Namen und Bezeichnungen

Wenn wir über ein Wort oder eine Wortgruppe eine Aussage machen, dann setzen wir sie in Anführungszeichen: Früher nannten wir die Anführungszeichen „Gänsefüßchen“. Das Wort „dito“ bedeutet ebenso, gleichfalls, „ich auch“ (bestätigt das vorher Genannte).

Titel von Musikstücken, Kunstwerken, Zeitschriften, Zeitungen, Produkten, für Titel von Büchern, Filmen, Fernsehsendungen und generell für Namen, die im täglichen Leben auch eine andere Bedeutung haben können: Den Artikel zur EU-Wahl im „Spiegel“ fand er wenig ausgewogen. Mein Lieblingsalbum ist „Ziggy Stardust“.

3. Anführungszeichen – für Ironie und Distanz

Sie war „nur” mit dem 2. Preis ausgezeichnet worden. Schon bei Schichtbeginn verbreitete er mal wieder seine „gute Laune“.

4. Auch wenn wir ausdrücken wollen, dass wir uns von einem Begriff distanzieren, benutzen wir die Anführungszeichen

Solch eine „Remigration“ sollte bei Demokrat*innen nur Abscheu und Protest hervorrufen. „Recyclingsparks“ sind eine euphemistische Umschreibung von Müllkippen.

4. Anführungszeichen – so nicht!

Eine Verlegenheitsverwendung der Anführungszeichen hat mit gutem Stil nichts zu tun. Suchen Sie lieber etwas länger nach dem passenden Ausdruck.

2. So verbannen Sie Wortmonster aus Ihren Texten

Immer wieder lauern diese Monster in Texten. Das berüchtigtste ist wohl der Donaudampfschifffahrtskapitänsanwärter. Aber auch der Beitragsbemessungsgrenzennachweis, das Rinderkennzeichnungsfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz oder der Rhein-Main-Donau-Großschifffahrtsweg sind nicht ausgedacht, sondern existieren wirklich. Solche sprachlichen Ungetüme stammen vorwiegend aus der Rechts- und Verwaltungssprache – und sind echte Lesefluss-Killer. Wortmonster stellen einfache Sachverhalte oft unnötig kompliziert dar und lassen sich außerdem schlecht lesen. Ihr Werbebrief oder Ihr E-Mail-Newsletter sollte nicht wegen solch unnötiger Fehler im Papierkorb der Empfänger*innen landen.

Überflieger

Geübte Lesende lesen nicht Buchstabe für Buchstabe – sie erkennen kurze Wörter schon beim Überfliegen. Je länger das Wort, desto schwieriger ist es zu entziffern.

Unser Auge gleitet beim Lesen nicht gleichmäßig über die Zeilen, sondern springt von Augenhaltepunkt zu Augenhaltepunkt. Dabei verweilt der Blick pro Haltepunkt durchschnittlich zwei Zehntelsekunden. In dieser Zeit erkennt das Auge Buchstaben und Wörter und sucht sich bereits den nächsten Haltepunkt in der Zeile. Der Fixations-Bereich umfasst im normalen Leseabstand eine ovale Fläche von etwa drei Zentimetern Durchmesser. Alles, was außerhalb dieser Fläche liegt, wird nur unscharf wahrgenommen. Wörter, die aus fünf oder mehr Silben bestehen, gehen über den Fixations-Bereich hinaus. So hat es das Auge schwer, das Wort mit nur einer Fixation zu erkennen. Der Lesefluss gerät ins Stocken.

Kampf den Monstern

Auch wenn Sie meinen, auf Fach-Chinesisch oder firmeninterne Begriffe in Monsterlänge nicht verzichten zu können, schauen Sie sich unsere Tipps für den Kampf gegen die Wortungetüme an.

Kurze, zweisilbige Wörter lesen sich am einfachsten. Sie wirken wie ein Bild auf den Leser – das Wort und seine Bedeutung werden mit einem ersten Blick erfasst. Als Faustregel: Meiden Sie Begriffe, die mehr als vier Silben haben. Wenn das nicht funktioniert, gibt’s drei einfache Regeln, wie Sie Wortmonster schnell erlegen.

1. Formulieren Sie um!

Wortmonster wie „Direktmarketingabteilungsleiter“ werden vom Lesenden nur langsam erfasst. Formulieren Sie um: „Leiter der Abteilung für Direktmarketing“. Generell gilt: Vorteile nach vorne! Schreiben Sie statt „Rasensprengerqualität“ von der „Qualität des Rasensprengers“.

2. Sagen Sie es mit anderen Worten!

Viele Wortmonster lassen sich durch ein passendes Synonym einfacher und vor allem kürzer ausdrücken. Statt „schriftlicher Korrespondenz“ empfiehlt sich der schnelle „Briefwechsel“. Statt „Personenkraftwagen“ geht auch einfach „Auto“ oder das gängige Kürzel „PKW“. Wenn Ihnen selbst kein treffendes Synonym einfällt, nutzen Sie den „Thesaurus“ Ihrer Schreibsoftware.

3. Teilen Sie das Wort mit Bindestrichen!

Unterteilen Sie Wortmonster in kleine, gut lesbare Häppchen. So wird auch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einigermaßen gut lesbar und halten die Lesenden im Lesefluss. Wenige Vier-, Fünf- oder Sechs-Silber stören beim Lesen nicht.

Wer das alles humorvoll sieht, dem empfehle ich die Liste des Dudens zu den längsten Wörtern: https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/Die-langsten-Worter-im-Dudenkorpus